Haftungsmanagement
Haftpflichtrisiken im gewerblichen
Bereich
Die Bewältigung von
Haftpflichtrisiken aus gewerblich
oder industriell genutzen Gebäuden
und Grundstücken sowie aus
gewerblich vermieteten Gebäuden und
Grundstücken dient dem Schutz des
Unternehmensvermögens und der
Erträge. Peter P. Geppert vom
Gerling-Konzern Allgemeine
Versicherungs-AG in Köln stellt die
besonderen Problematiken dar.
Haftungsmanagement
Haftungsmanagement als Bestandteil
des betrieblichen Risikomanagements
bedeutet Schutz bzw. Sicherung der
in der Unternehmensplanung
festgelegten Kennziffern z. B. für
Kosten, Umsatz, Investitionen,
Erträge und Gewinne vor
außerordentlichen Aufwendungen und
Verlusten durch Inanspruchnahmen auf
Schadenersatz (Haftung).
Inanspruchnahme bedeutet die
Geltendmachung berechtigter, aber
auch letztlich umbegründeter
Ansprüche Dritter gegenüber dem
Unternehmen, ggf. auch gegenüber
Führungskräften und Mitarbeitern.
Ziele des Haftungsmanagements sind
die Vermeidung der Inanspruchnahmen
aus Haftung des Gebäude- bzw.
Grundeigentümers durch aktive
Risikovorsorge in allen
Unternehmensbereichen und
Risikosektoren, um allen denkbaren
Szenarien von Inanspruchnahmen -
soweit es irgend möglich ist - von
vornherein den Nährboden zu nehmen.
Darüberhinaus zählen der Aufbau und
die Bereitstellung von
Verteidigungsmöglichkeiten für den
Fall tatsächlicher Inanspruchnahmen
auf Schadenersatz sowie Verminderung
der Auswirkungen der
Inanspruchnahmen auf das Unternehmen
und seiner Mitarbeiter dazu.
Inanspruchnahme bedeutet dabei, dass
tatsächlich oder vermeintlich
Geschädigte berechtigte oder
unbegründete Schadenersatzansprüche
gegen den tatsächlichen oder
vermuteten Schadensverursacher
geltend machen und damit die
Aktivierung einer - im Idealfall
vorab aufgebauten Verteidigungslinie
zwingend erforderlich wird.
Die rechtliche und tatsächliche
Bandbreite einer Inanspruchnahme
reicht von der ersten
Anspruchserhebung bis zur
endgültigen Feststellung der
Berechtigung oder Unbegründetheit
des geltend gemachten Anspruchs. Für
das Haftungsmanagement ist es von
Bedeutung, Auslöser, Begleitumstande
und Wirkungen einer Inanspruchnahme
zu erkennen und von vornherein die
entsprechenden Maßnahmen daraus
vorbereitend abzuleiten.
Arbeitet das Haftungsmanagement
nicht oder unzureichend, steigt die
Gefahr der Haftung des in Anspruch
genommenen Unternehmens.
Grundsätzlich haftet es mit seinem
gesamten Vermögen für die
tatsächliche Schadenshöhe oder es
wird in eine unvorhergesehene, in
jedem Fall Unternehmenskräfte
bindende und Kosten verursachende
Abwehr eines unbegründeten Anspruchs
hineingezogen.
Die Abwehr eines - auch
unbegründeten Anspruchs wird äußerst
erschwert, wenn das in Anspruch
genommene Unternehmen sein
Nichtverschulden oder seine
Nichtverursachung des Schadens nicht
nachweisen kann. In besonderen
Fällen haften auch Führungskräfte
und Mitarbeiter mit ihrem
Privatvermögen.
Zuerst unternehmerische
Eigeninitiative zeigen
Zur Bewältigung des
Haftungsmanagements sind im ersten
Schritt - als Abgrenzung zur Aufgabe
und unterstützenden Funktion des
Versicherungsschutzes - Maßnahmen in
unternehmerischer Eigeninitiative
erforderlich. Risikomanagement
sollte praktiziert werden als
ständiger, sich regelmäßig
wiederholender, koordinierter
Prozess unter Beteiligung aller
Unternehmensbereiche und
Risikosektoren, der von allen
Beteiligten als instrumentalisiertes
Handwerkszeug der
Unternehmenssteuerung akzeptiert
wird.
Die Begriffswelt des
Risikomanagements ist dabei schwer
auf einheitliche und jeweils
sinnidentische Definitionen
festzulegen. Externe Risikomanager -
in der Regel Unternehmensberater -
sowie die unterschiedlichen
Disziplinen (z. B.
betriebswirtschaftlich oder
technisch-naturwissenschaftlich)
verwenden oft eigene
Spezialdefinitionen.
Auf einen gemeinsamen Nenner
gebracht, sind folgende
Arbeitsphasen zur Risikovermeidung
und Reduzierung (Risikovorsorge)
weit im Vorfeld theoretisch
möglicher Inanspruchnahmen
erforderlich:
Risiken erkennen: Risikosuche
(ständiges "Radar" für tatsächliche
Risiken, ständiges Vorausdenken für
zukünftige Risiken, Risikofindung
("Ortung"), Risikoeinordnung
("Identifizierung").
Risiken bewerten: Risikobewertung
(Qualifizieren, Quantifizieren,
Ursachenanalyse, Einschätzung des
"Bedrohungspotentials": zum einen
negative Folgen für das eigene
Unternehmen, zum anderen "Bedrohung"
Dritter).
Maßnahmen zur Risikovermeidung
und/oder Reduzierung: Beurteilung,
ob und welche Maßnahmen erforderlich
sind, bzw. in Frage kommen könnten
(Prioritätenliste, mögliche
Handlungsalternativen u.U. kein
Beurteilungsspielraum mehr),
Erstellen eines Maßnahmenplanes
(Reihenfolge, Zeit, Kosten,
Instrumente der Durchführung,
interne und externe Abstimmung),
Durchführung und Kontrolle
erforderlicher Maßnahmen, z.B.
technisch, betriebsorganisatorisch
oder rechtlich.
In der Praxis kann ein sog.
„Scheuklappeneffekt" zu einer
Schwächung der Wirkungen eines
effektiven und umfassenden
Haftungsmanagements führen ("Das ist
noch nie passiert", "Das kann nicht
passieren, weil ..." u.ä.). Im
schlimmsten Fall unterbleibt das
Haftungsmanagement gänzlich.
Einbindung koordinierender Berater
Speziell für den Bereich der
Umwelthaftung, die in vielen Fallen
auch ein Teil der Haftung des
Gebäude- bzw. Grundeigentümers ist,
gilt, daß in noch relativ seltenen
Fällen Unternehmensberater auf
Honorarbasis eingeschaltet werden.
Wenn, dann auch oft nur mit
einmaligen und mit einem
Abschlußbericht endenden
Untersuchungen. Es empfiehlt sich
zur Unterstützung des
Haftungsmanagements - nicht als
Verzicht auf eigene Überlegungen und
Anstrengungen - die ständige
Einschaltung von externen,
interdisziplinären Beratern als
Bestandteil des betrieblichen
Umweltmanagements.
Der Berater sollte im Idealfall als
diskreter Begleiter das
Zusammenspiel der erforderlichen
Arbeitsphasen moderieren,
koordinieren und die jeweiligen
Ergebnisse aus seiner Sicht mit
Empfehlungen fachlich kommentieren,
ohne dem beratenen Unternehmen die
Eigenverantwortung zu nehmen.
Leider versteht es sich in der
Praxis noch nicht von selbst, von
vornherein einen erfahrenen
Rechtsanwalt bzw. eine Kanzlei mit
dem erforderlichen umfangreichen
Erfahrungsschatz im
Verwaltungsrecht, Strafrecht und
Haftungsrecht in alle
grundsätzlichen Gespräche weit im
Vorfeld einer Inanspruchnahme auf
Schadenersatz oder eines rechtlichen
Ermittlungsverfahrens einzubeziehen.
Ihm bzw. ihren Vertretern sollte als
externe(r) Berater Gelegenheit
gegeben werden, das Unternehmen
bereits vor einem ahnten Fall in
Ruhe kennenzulernen.
Nur so können effiziente
Verteidigungs- und Abwehrmechanismen
für einen effektiven Einsatz
aufgebaut und aktualisiert
bereitgehalten werden. Der Anwalt
muß sich mit der Situation und den
Eigenheiten des Unternehmens
vertraut machen, bevor die
Inanspruchnahme oder ein
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren beginnt.
Wertvolle Zeitverluste und im
Ernstfall leider oft chaotische
Situationen - gekennzeichnet durch
nicht abgestimmte Verhaltensweisen
der unterschiedlichen
Unternehmensbereiche bzw.
Verantwortungsträger - können damit
im Vorfeld vermieden werden.
Einschaltung des Versicherers
Das Risikofinanzierungsinstrument
Versicherung ist Teil des
Risikomanagements eines
Unternehmens. Ein sich
ausschließlich auf preislich optisch
günstigen Policeneinkauf und
Schadensabwicklungen mit
größtmöglichen Kulanzzahlungen des
Versicherers konzentrierender
Versicherungsnehmer wird in der
Regel nicht den Anforderungen des
Risikomanagements gerecht.
Sichern kommt vor Versichern
Der Haftpflichtversicherer kann für
seinen Teil das Haftungsmanagement
seines versicherungsnehmenden Kunden
begleiten und ergänzen. In den Kreis
der für das Risikomanagement
Verantwortlichen gehört ständig auch
der Versicherungsverantwortliche des
Unternehmens und - im Rahmen seiner
Aufgaben - ebenso der
Haftpflichtversicherungsexperte des
Versicherers (Risikodialog).
Die Versicherung - das gilt
grundsätzlich für alle
Versicherungsformen - ist zwingend
den eigenen Maßnahmen des
Versicherungsnehmers zur
Risikovorsorge nachgelagert (Erster
Schritt: größtmögliche Sicherung
durch den Versicherungsnehmer.
Zweiter Schritt: umfassende
Versicherung durch den Versicherer.)
Leistungspalette des
Haftpflichtversicherers
Über den jeweils bestehenden
Versicherungsschutz hinaus
(Haftpflichtversicherung: Zahlung
berechtigter Ansprüche, Abwehr
unbegründeter Ansprüche) stehen dem
Versicherungsnehmer unterstützende
und flankierende Leistungen des
Versicherers zur Verfügung:
Versicherungstechnische
Risikoanalyse, unter rein
versicherungstechnischen Aspekten im
Idealfall parallel laufend zu den
eigenen Arbeitsschritten des
Unternehmens im Rahmen eigener
Risikovorsorge (Risikogespräche mit
dem Haftpflichtversicherungsexperten
als ständige und regelmäßige
Einrichtung).
Neuer oder der neuen Situation
rechtzeitig angepasster
Versicherungsschutz.
Einpassung versicherungstechnischer
Sicherheitskonzepte in den Betrieb
(z. B. Brandschutz,
Transportsicherung,
Umweltsicherheit).
Enge Zusammenarbeit im Schadensfall.
Gemeinsamer Maßnahmenplan im
Vorfeld.
Nicht als Leistung des Versicherers,
aber im Endeffekt als Hilfsmittel
auch für das Haftungsmanagement zu
bezeichnen, ist die Rückkopplung von
zwingenden oder abdingbaren
Ausschlüssen in den
Versicherungsbedingungen auf dadurch
unbedingt erforderliche
Untersuchungen der davon betroffenen
(nicht versicherten) Bereiche mit
anschließender Durchführung
besonderer betrieblicher
Absicherungsmaßnahmen.
Haftpflichtversicherung
Der Versicherer gewährt dem
Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz für den Fall,
dass er wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses,
das den Tod, die Verletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen
(Personenschaden) oder die
Beschädigung oder Vernichtung von
Sachen (Sachschaden) zur Folge
hatte, für diese Folgen aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem
Dritten auf Schadenersatz in
Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz erstreckt
sich auf die gesetzliche Haftpflicht
aus den im Versicherungsschein und
seinen Nachträgen angegebenen
Eigenschaften, Rechtsverhältnissen
oder Tätigkeiten (versichertes
Risiko).
Bauherren-Haftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Bauherr. Versicherungsschutz
wird nur geboten, wenn Planung,
Bauleitung und Bauausführung an
einen Dritten vergeben sind.
Versicherungsschutz in eigener Regie
(auch Selbsthilfe beim Bau) bedarf
besonderer Vereinbarung. Im Fall
einer solchen Vereinbarung besteht
auch dann Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsnehmer Planung
und/oder Bauleitung und/oder
Bauausführung ganz oder zum Teil
selbst übernommen hat - Bauen in
eigener Regie (Selbsthilfe beim
Bau).
Mitversichert ist die gesetzliche
Haftpflicht als Haus- und
Grundstücksbesitzer für das zu
bebauende Grundstück und das zu
errichtende Bauwerk.
Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Haus- und/oder
Grundstücksbesitzer, z.B. als
Eigentümer, Nießbraucher,
Pächter/Verpächter,
Mieter/Vermieter, Verwalter fremden
Hauseigentums, soweit es sich um die
im Versicherungsschein/Nachtrag
besonders bezeichneten Grundstücke
handelt.
Typische Schäden resultieren aus
Mängeln der baulichen
Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Bestreuung der Gehwege
bei Winterglätte, Schneeräumen auf
Fußwegen und Straßen, etc. Auch
Schäden infolge Umwelteinwirkung auf
Boden, Luft, Wasser (einschl.
Gewässer) sind denkbar.
Umwelthaftpflichtversicherung
In der Regel wird zukünftig die
gewerbliche Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
um einen neuen Bestandteil ergänzt,
nämlich die
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
Es bleibt dann bei einem
Versicherungsvertrag.
Berufs- oder Betriebs- bzw.
Industriehaftpflichtversicherung
Wird auf einem Grundstück bzw. in
einem Gebäude ein Betrieb oder ein
Beruf ausgeübt, wird das Risiko aus
Haus- und Grundbesitz über die
Betriebs- bzw.
Berufshaftpflichtversicherung
versichert.
Die Begriffe Betriebs- und
Industriehaftpflichtversicherung
sind inhaltlich grundsätzlich
identisch. In gewissem, oft
begrenzten Umfang ist hier in der
Regel auch das
Bauherrenhaftpflichtrisiko
versichert.
Global-Industrie-Haftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus allen Eigenschaften,
Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten,
die sich im Zusammenhang mit dem im
Versicherungsschein/Nachtrag
genannten Unternehmenscharakter
ergeben.
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
Dieser Versicherungsschutz ist auch
unter der Bezeichnung ‘WHG-Police"
bekannt (WHG =
Wasserhaushaltsgesetz). Die neue
Umwelthaftpflichtversicherung löst
diese Deckungsform ab.
AHB-Ausschluß für Schäden infolge
Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft,
Wasser (einschl. Gewässer)
Im Dezember 1992 wurden die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung
(AHB) um einen Ausschluß erweitert
("Nullstellung für Schäden infolge
Umwelteinwirkung"). Dieser neue
Ausschluß wird im Neugeschäft des
Versicherers regelmäßig vereinbart.
Bestehende gewerbliche und
industrielle Versicherungsverträge
werden schrittweise auf diesen neuen
Ausschluß umgestellt. Gleichzeitig
bietet der Haftpflichtversicherer
den Abschluß einer
Umwelthaftpflichtversicherung an.
Umwelthaftpflichtversicherung
Sie ist grundsätzlich für den
Inhaber der auf dem Grundstück oder
im Gebäude befindlichen Anlagen
erforderlich. Inhaber der Anlagen
ist in der Regel nicht der Vermieter
oder Verpächter des Grundstücks oder
des Gebäudes.
Unabhängig von der
Inhabereigenschaft kann den
Vermieter oder Verpächter eines
Grundstücks oder Gebäudes eine
eigene Grundstücks- oder
Gebäudehaftung treffen, die auf
Schäden infolge Umwelteinwirkungen
auf Boden, Luft, Wasser (einschl.
Gewässer) beruht.
Der Versicherungsschutz ist nach dem
Baukastensystem gegliedert. Der
Versicherungsnehmer wählt aus sieben
Bausteinen diejenigen aus, die je
nach Vorhandensein von Risiken für
ihn erforderlich sind. Die innerhalb
der einzelnen Bausteine zu
versichemden Risiken werden vom
Versicherungsnehmer deklariert
(Deklarationspflicht des
Versicherungsnehmers gegenüber dem
Versicherer, um Versicherungsschutz
zu erlangen).
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Haus und Grundstücksverwalter
sowie Wohnungseigentumsverwalter
Hierbei gibt es keine
Versicherungsmöglichkeit für
Verwaltung von eigenem Haus- und
Grundbesitz. Schadenbeispiele:
Verjährenlassen von Mietforderungen;
Nichtausübung des
Vermieterpfandrechts bei
Mieterauszug; Doppelvermietung;
unzulässige Vermietung zweier
benachbarter Läden an Konkurrenten;
verspätete Kündigung; Nichterhebung
von Umlagen; fehlerhafte Berechnung
von Wohngeld; verspätete Begleichung
von Rechnungen (Verzugszinsen);
unsachgemäße Bestellungen; unklare
Fassung von Verträgen; unberechtigte
Mietermäßigungen; verspätete
Mängelrügen; unsachgemäße
Prozeßführung; Nichtausnutzung von
Steuerermäßigungsmöglichkeiten, z.B.
unterlassener Einspruch gegen
Grundsteuermeßbescheid Versäumung
der Frist für Wertfortschreibung;
unterlassene Geltendmachung von
Ersatzansprüchen wegen
Grundstücksbeschädigung, etc.
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
für Wohnungs und
Baubetreuungsunternehmen
Die Planung, Zeichnung und statische
Berechnung von Bauten oder die
Leitung und Beaufsichtigung von
Bauarbeiten wird nur auf besonderen
Antrag und nach Maßgabe der
Allgemeinen Haftpflichtversicherung
für Architekten, Bauingenieure usw.
versichert. Eine Versicherung von
Eigenschäden der
Versicherungsnehmerin ist insoweit
nicht möglich. Schadenbeispiele bei
der Bearbeitung von Bauvorhaben:
Fehler bei der Feststellung des
Grundbuchinhalts; Übersehen von
Eintragungsfehlern in
Grundbuchbenachrichtigungen;
Nichtbeachtung von Vorkaufsrechten;
Irrtümer bei der Ermittlung
vorhandener Belastungen; unrichtige
Feststellung von
Straßenanliegerbeiträgen; Abschluß
mangelhafter Kaufverträge; Zahlung
des Kaufpreises vor Eintragung einer
Auflassungsvormerkung; vermeidbare
Auslösung von Grunderwerbssteuern;
Verwechslung von Grundstücken und
Grundstücksgrenzen.
Beispiele für Schäden Dritter bei
der Verwaltung von (eigenem oder)
fremden Haus- und Grundbesitz:
Fehler in Mietverträgen;
Doppelvermietungen; Verwechslung von
Wohnungen; Fehler bei der Umlage von
Heizungs- oder sonstigen
Nebenkosten; verspäteter Einzug von
Mieten und Pachten; Führung
aussichtsloser Prozesse;
Verjährenlassen von
Schadenersatzansprüchen; Versäumung
von Kündigungsfristen;
Nichtausnutzung zulässiger
Mietpreiserhöhungen.
Berufshaftpflichtversicherung von
Architekten, Bauingenieuren und
Beratenden Ingenieuren (ohne
Bauausführung)
Eingeschlossen sind Schäden an den
Bauobjekten, vorausgesetzt, daß der
Versicherungsnehmer nicht selbst die
Ausführung des Baues übernommen hat.
Haus und
Grundbesitzer-Haftpflichtversicherungen
der Gemeinschaften von
Wohnungseigentümern
Versichert ist die
Wohnungseigentümergemeinschaft.
Diese Versicherung ersetzt nicht die
Haus- und
Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
des einzelnen Eigentümers.
Versichert sind auch Anspruche eines
einzelnen Wohnungseigentümers gegen
den Verwalter, Ansprüche eines
einzelnen Wohnungseigentümers gegen
die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer sowie
gegenseitige Ansprüche von
Wohnungseigentümern aus Betätigung
im Interesse und für Zwecke der
Gemeinschaft. Sachschäden am
Gemeinschafts-, Sonder- und
Teileigentum der
Eigentümergemeinschaft sind vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung
Sachverhaltsidentisch wird die
Haftpflichtversicherung abgerundet
um den separaten Versicherungsschutz
für ein dem Haftungsrisiko
innewohnendes „Reflexrisiko".
Nämlich dem Risiko, aus ein- und
demselben Sachverhalt auf der einen
Seite zivilrechtlich auf
Schadenersatz in Anspruch genommen
zu werden, auf der anderen Seite
aber gleichzeitig reflexartig in ein
Ermittlungsverfahren wegen einer
Straf- oder Ordnungswidrigkeit
verwickelt zu werden. Der
entsprechende Versicherungsschutz
besteht ergänzend in einer separaten
Kostenversicherung in Form des
Spezial-Straf-Rechtsschutzes.
Der Leistungsumfang dieses
Rechtsschutzes ist umfangreich.
Ersetzt werden im Rahmen einer zu
vereinbarenden
Höchstversicherungssumme zum
Beispiel: Honorare für
Strafverteidiger, Honorare für
Sachverständige, Honorare für
Zeugenbetreuung, Kosten einer
Firmenstellungnahme, Gerichtskosten,
Kosten der Nebenkläger,
Zeugengebühren und Auslagen,
Reisekosten für
Prozessbevollmächtigte, Reisekosten
für versicherte Personen, alle
Vorschüsse auf diese Kosten. Der
Spezial-Straf-Rechtsschutz ist eine
relativ neue
Versicherungsmöglichkeit und geht
vom Deckungsumfang her weit über die
herkömmliche
Firmen-Rechtsschutzversicherung
hinaus.
Peter P. Geppert ist
Abteilungsdirektor beim Gerling
-Konzern Allgemeine Versicherungs AG
in Köln.
Redaktion: Helmut Peters