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Bei den heutigen
Grundstückspreisen sind viele
Ein- und
Zweifamilienhausgrundstücke
recht klein und grenzen an
ebenso kleine
Nachbargrundstücke. Wo Menschen
eng zusammenleben, muß jeder
Rücksicht nehmen. Das gilt auch
an der Gartengrenze. Jeder
Hausbesitzer sollte daher
wissen, wie er nach dem Gesetz
bei der Gestaltung und Pflege
seines Gartens auf seinen
Nachbarn Rücksicht nehmen muß
und welche Rücksichten er von
seinem Nachbarn verlangen kann.
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Regeln für Rechtsbeziehungen
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Das bedeutet nicht, daß man in
jedem Fall stur verlangen soll,
der Nachbar solle jeden
Buchstaben des Gesetzes
beachten. Zum Beispiel ist bei
den heute üblichen, recht
schmalen Reihenhausgrundstücken
manch sinnvolle Gestaltung des
Hausgartens nicht möglich, wenn
alle vorgeschriebenen
Grenzabstände für Pflanzen
eingehalten werden. Hier kann es
empfehlenswert sein, daß sich
die Nachbarn über eine sinnvolle
Bepflanzung an der
Grundstücksgrenze einigen. Im
Streitfall wird häufig der
Schiedsmann ohne Einschaltung
der Gerichte und ohne große
Kosten auf Antrag eines der
Beteiligten eine Einigung
vermitteln können. Den
zuständigen Schiedsmann erfahren
Sie beim Amtsgericht oder bei
der Gemeinde- bzw.
Stadtverwaltung.
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Die Regeln für diese
Rechtsbeziehungen findet der
Bürger zum Teil im Bürgerlichen
Gesetzbuch (vgl. vor allem die
§§ 903 bis 924 und 1004), das in
der ganzen Bundesrepublik und
West-Berlin gilt. Weitere Fragen
haben die Länder in
Landesgesetzen geregelt, die nur
für das Gebiet des jeweiligen
Landes gelten und die sich in
Einzelheiten unterscheiden. In
Nordrhein-Westfalen gilt das
Nachbarrechtsgesetz vom 15.
April 1969.
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Hier sollen nur Vorschriften
behandelt werden, die in
Nordrhein Westfalen an der
Grenze zwischen zwei bebauten
Grundstücken gelten, die
innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils liegen und
Wohnzwecken dienen. An den
Grundstücksgrenzen zu
Gewerbegrundstücken, zu
landwirtschaftlich, erwerbs-
sowie kleingärtnerisch genutzten
Flächen, zu Wald oder
öffentlichen Verkehrsflächen
gelten zum Teil andere Regeln.
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Der Zaun
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Jeder Eigentümer ist
verpflichtet, zusammen mit dem
Nachbarn eine Einfriedigung auf
der Grundstücksgrenze zu
errichten, wenn auch nur einer
der beiden dies verlangt. Wirkt
der Nachbar nicht innerhalb von
zwei Monaten nach schriftlicher
Aufforderung an der Errichtung
des Zaunes mit, so kann der
Eigentümer den Zaun allein
errichten und vom Nachbarn
anteilige Kostenerstattung
verlangen.
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Ausnahme:
Ein Anspruch auf Einfriedigung
besteht nicht, wenn Gebäude
(etwa die Garage) entlang der
Grundstücksgrenze stehen, wenn
dies nach Bebauungsplänen oder
Ortssatzungen unzulässig ist
oder wenn sie in der
Nachbarschaft nicht üblich ist.
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Ausführung:
Falls
Bebauungspläne oder
Ortssatzungen Vorschriften über
die Beschaffenheit der
Einfriedigung enthalten, sind
diese zu beachten. Andernfalls
können sich die Nachbarn z.B.
auf Hecke, Mauer oder Zaun
einigen. Kommt keine Einigung
zustande, so kann jeder vom
anderen die ortsübliche
Einfriedigung oder, wenn keine
ortsüblich ist, eine 1,20 m hohe
Einfriedigung verlangen. Die
Bauweise schreibt das Gesetz
nicht vor. Wenn jedoch von dem
einen Grundstück
Beeinträchtigungen auf das
andere Grundstück ausgehen,
können Sonderregeln eingreifen.
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Kosten:
Die Kosten tragen beide
Eigentümer zu gleichen Teilen.
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Weiter zu
beachten:
Manche Eigentümer
wollen ihr Grundstück stärker
gegen Einblicke schützen, als
das die ortsübliche
Einfriedigung tut. Sie errichten
daher entlang der Grenze auf
ihrem eigenen Grundstück hohe
Sichtblenden. Der
Bundesgerichtshof ("Neue
Juristische Wochenschrift" = NJW
1979 S. 1408 und 1409 NJW 1985
S. 1458) hat dazu wiederholt
entschieden: Die
nordrhein-westfälischen
Vorschriften regeln im Interesse
beider Nachbarn auch die ihnen
ästhetisch zumutbare
Ausgestaltung der Einfriedigung.
Ein Nachbar darf diese Regelung
nicht umgehen, indem er entlang
der Grundstücksgrenze, aber auf
dem eigenen Grundstück eine
Einfriedigung errichtet, die das
Erscheinungsbild der
ortsüblichen Einfriedigung
wesentlich beeinträchtigt.
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Bodenerhöhungen
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Jeder Grundstückseigentümer darf
das Niveau der Erdoberfläche bis
zur Grundstücksgrenze erhöhen.
Er muß dabei aber einen solchen
Grenzabstand einhalten oder
sonstige Vorkehrungen (z.B.
Stützmauer) treffen und
unterhalten, daß eine Schädigung
des Nachbargrundstücks
insbesondere durch Abstürzen
oder Ab- schwemmen
ausgeschlossen ist.
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Mit Aufschichtungen von Holz,
Steinen und dergleichen sowie
sonstigen, mit dem Grundstück
nicht fest verbundenen Anlagen
muß der Eigentümer mindestens
0,50 m von der Grenze
wegbleiben, wenn die
Aufschichtung oder Anlage nicht
höher als 2 m ist. Ist sie
höher, muß der Abstand um soviel
mehr als 0,50 m betragen, als
die Höhe 2 m übersteigt. Ein
2,50 m hoher Holzstapel muß
danach 1 m (0,50 m + 0,50 m)
Abstand zur Grundstücksgrenze
halten. Dieser Grenzabstand
braucht jedoch nicht eingehalten
zu werden, wenn die
Aufschichtung oder Anlage eine
Wand oder geschlossene
Einfriedigung nicht überragt
oder wenn sie als Stützwand oder
Einfriedigung dient (z.B.
Steinlage als Stützwand).
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Einschränkungen können sich auch
aus öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen, insbesondere dem
Baurecht und dem Straßen - und
Wegerecht, ergeben.
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Pflanzabstände
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Hier bestimmt das
Nachbarrechtsgesetz folgendes:
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Mit Bäumen außerhalb des Waldes,
Sträuchern und Rebstöcken sind
von den Nachbargrundstücken
folgende Abstände einzuhalten:
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1. Mit Bäumen
außer den Obstgehölzen, und zwar
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a) stark wachsenden Bäumen,
insbesondere der Rotbuche und
sämtlichen Arten der Linde, der
Platane, der Roßkastanie, der
Eiche und der Pappel 4,00 m,
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b) allen übrigen Bäumen 2,00 m;
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2. mit Ziersträuchern,
und zwar
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a) stark wachsenden
Ziersträuchern, insbesondere dem
Feldahorn, Flieder,
Goldglöckchen, der Haselnuß, den
Pfeifensträuchern (falscher
Jasmin) 1,00 m,
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b) allen übrigen Ziersträuchern
0,50 m;
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3. mit Obstgehölzen,
und zwar
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a) Kernobstbäumen, soweit sie
auf stark wachsender Unterlage
veredelt sind, sowie
Süßkirschbäumen, Walnußbäumen
und Eßkastanienbäumen 2,00 m,
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b) Kernobstbäumen, soweit sie
auf mittelstark wachsender
Unterlage veredelt sind, sowie
Steinobstbäumen, ausgenommen die
Süßkirschbäume 1,50 m,
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e) Kernobstbäumen, soweit sie
auf schwach wachsender Unterlage
veredelt sind 1,00 m,
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d) Brombeersträuchern 1,00 m,
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e) allen übrigen
Beerenobststräuchern 0,50 m;
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4. mit Rebstöcken,
und zwar
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a) in geschlossenen Rebanlagen.
deren Gesamthöhe 1,80 m
übersteigt, 1,50 m,
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b) in allen übrigen
geschlossenen Rebanlagen 0,75 m,
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c) einzelnen Rebstöcken 0,50 m.
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Die Aufzählung der stark
wachsenden Bäume ist nur
beispielhaft und nicht
abschließend. Die Frage, welche
anderen Bäume noch stark
wachsend sind, ist eine
botanische Frage. Ihre
Beantwortung hängt davon ab, ob
der andere Baum den ausdrücklich
als stark wachsend genannten
Bäumen (Rotbuche, Linde usw.)
hinsichtlich Ausdehnung, Höhe
und sonstigem Wuchs ähnlich ist.
Die Frage kann u.U. für
denselben Baum je nach seinem
Standort, beispielsweise mit
Blick auf unterschiedliche
Klima-, Boden- und
Höhenverhältnisse, verschieden
zu beantworten sein. Ein
Erläuterungsbuch zum
Nachbarrechtsgesetz
Nordrhein-Westfalen (Schäfer,
Kommentar zum
Nachbarrechtsgesetz
Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl.,
Verlag C.H. Beck, München 1988,
§ 41 Anm. 3) führt dazu aus:
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"Weitere stark wachsende Bäume
sind Atlas- und Libanonzedern (Cedrus
Atlantica und Libani), die bis
zu 40 m hoch werden können,
Eiben (Taxus baccata) - Urteil
des OLG Hamm vom 23.01.1986-5 U
l35/85 -, Douglasfichten
(Pseudotsuga taxifolia),
österreichische Schwarzkiefern
(Pinus nigra austriaea), die
einheimischen Rotfichten (Picea
excelsa), der Eschenahorn (Acer
negundo), sofern dieser nicht in
Heckenform gezogen wird und
deshalb die Vorschriften über
die Abstände für Hecken
maßgebend sind, sowie der
Urweltmammutbaum (Metasequoia).
Sehr umstritten ist die Frage,
ob auch die serbische Fichte als
starkwachsend anzusehen ist.
Ihre Größe hängt weitgehend von
den konkreten Bedingungen ab,
die sie vorfindet. Das LG
Arnsberg (AgrG 1987 S.58) hat
sie nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens als
nicht starkwachsend eingestuft.
Anders aber LG Dortmund (6 O
543/86). Die Einordnung der im
Gesetz nicht ausdrücklich
genannten Bäume ist z.T. sehr
umstritten."
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Für Ziersträucher und
Beerensträucher ist außerdem
bestimmt, daß sie in ihrer Höhe
das Dreifache ihres Abstandes
zum Nachbargrundstück nicht
überschreiten dürfen.
Strauchtriebe, die in einem
geringeren als der Hälfte des
vorgeschriebenen Abstandes aus
der Erde treten, sind zu
entfernen. Ein Fliederbusch, der
einen Abstand von 1 m hält, darf
daher nicht höher als drei Meter
werden. Ein Beerenstrauch. der
0,50 m von der Grenze gepflanzt
ist, darf nicht höher als 1,50 m
werden.
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Die genannten Abstände werden
von der Mitte des Baumstammes
oder des Strauches waagerecht
und rechtwinklig zur Grenze
gemessen, und zwar an der
Stelle, an der der Baum oder
Strauch aus dem Boden austritt.
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Wenn das öffentliche Recht (z.B.
Bebauungspläne) keine anderen
Abstände vorschreibt, müssen
Hecken von über
2 m Höhe einen Grenzabstand von
mindestens 1 m und Hecken bis zu
2 m Höhe einen Abstand von 0,50
m einhalten. Der Abstand wird
hier nicht von der Mitte des
Stammes, sondern von der dem
Nachbarn zugekehrten
Seitenfiäche aus gemessen.
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Ausnahmen:
Die Abstandsregeln gelten nicht,
wenn die Hecke als Einfriedigung
auf die Grundstücksgrenze
gesetzt worden ist. Sie gelten
ferner nicht für Anpflanzungen,
die hinter einer geschlossenen
Einfriedigung vorgenommen werden
und diese nicht überragen; als
geschlossen gilt eine
Einfriedigung, deren Bauteile
breiter sind als die
Zwischenräume.
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Beseitigungsanspruch:
Jeder Grundstücksnachbar kann
vom anderen verlangen, daß
dieser Anpflanzungen, die die
erforderlichen Abstände nicht
einhalten, beseitigt bzw. Hecken
zurückschneidet.
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Ausschlußfrist:
Nun kommt es häufig vor, daß
Grundstückseigentümer ihre
Grundstücke ohne Rücksicht auf
die Abstandsvorschriften
bepflanzen und der Nachbar
zunächst nichts unternimmt, weil
ihn die Anpflanzung nicht stört
oder weil er Schwierigkeiten mit
dem Eigentümer vermeiden will.
Es fragt sich, ob er in diesem
Fall die Beseitigung bzw. das
Zurückschneiden auch dann noch
verlangen kann, wenn er es sich
später anders überlegt.
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Das Beseitigungsverlangen kann
den Eigentümer dann unangemessen
treffen, etwa weil er den Baum
vor ein paar Jahren noch hätte
aus dem Abstandsbereich heraus
versetzen können, während er ihn
heute fällen und neu pflanzen
muß. Das Nachbarrechtsgesetz NW
sieht daher eine Ausschlußfrist
vor. Die Beseitigung einer
Anpflanzung, die die
erforderlichen Abstände nicht
einhält, kann nicht mehr
verlangt werden, wenn der
Nachbar nicht binnen sechs
Jahren nach dem Anpflanzen Klage
auf Beseitigung erhoben hat.
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Wenn der erforderliche Abstand
von der Höhe der Anpflanzung ab
hängt (Hecke im Abstandsbereich
zwischen 0,50 und 1 m,
Ziersträucher und
Beerenobststräucher), beginnt
die Frist in dem Augenhlick, in
dem die zulässige Höhe
überschritten wird.
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Es empfiehlt sich daher.
gelegentlich einen Blick auf die
Anpflanzungen des Nachbarn zu
werfen. Bei Anpflanzungen, die
die vorgeschriebenen
Grenzabstände nicht einhalten,
sollte man sich innerhalb der
Sechsjahresfrist überlegen. wie
sie sich weiter entwickeln
werden und ob man die weitere
Entwicklung hinnehmen will. Ein
junger Baum an der Grenze stört
vielleicht nicht. In zwanzig
Jahren wird er viel mehr Licht
wegnehmen und im Herbst viel
mehr Blätter abwerfen.
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Nach
Fristablauf:
Wenn die Ausschlußfrist
abgelaufen ist, sollte der
Eigentümer, auf dessen
Grundstück die Anpflanzung
steht, nicht triumphieren und
der Nachbar nicht verzweifeln.
Auch wenn die Beseitigung der
Anpflanzung nicht mehr verlangt
werden kann, gelten z.B. die
nachstehend erörterten
Vorschriften über den Überhang.
Soweit also Äste und Wurzeln des
zu nahe an der Grenze stehenden
Baumes über die Grenze wachsen,
kann der Nachbar unter den
nachstehend dargestellten
Voraussetzungen Beseitigung
verlangen. Das kann für den
Eigentümer des Baumes auf die
Dauer teuer werden, insbesondere
auch dann, wenn die Wurzeln in
die Kanalisationsrohre des
Nachbarn hineinwachsen (vgl.
dazu Bundesgerichtshof NJW, 1986
S. 2640).
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Die verringerten Grenzabstände
für Hecken kann der Eigentümer
nur dann in Anspruch nehmen,
wenn er die Anpflanzung als
Hecke hält. Dazu heißt es bei
Schäfer (a.a.O., § 42 Anm. 1):
"... ist erforderlich, daß durch
Beschneiden ein Dichtschluß
sowie eine Höhen- und
Seitenbegrenzung erzielt wird.
Sträucher und Bäumchen, die
wachsen, ohne beschnitten zu
werden, sind danach keine Hecke
im Sinne des Gesetzes." Je
größer die Hecke wird, desto
größer wird der Aufwand für das
Beschneiden.
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Auch nach Ablauf der
Sechsjahresfrist sollten daher
Eigentümer und Nachbar
versuchen, Probleme an der
Gartengrenze einverständlich
vernünftig zu regeln.
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Vereinbarungen:
Wie bereits erwähnt, dürfte es
häufig zweckmäßiger sein, sich
mit dem Nachbarn zu einigen, als
sich wegen der Grenzabstände mit
ihm auseinanderzusetzen, zumal
dann, wenn die Anpflanzung ein
paar Zentimeter weiter von der
Grenze weg und damit außerhalb
der Abstandsflächen praktisch
genauso viel Licht wegnimmt wie
am jetzigen Standort. Man kann
mit dem Nachbarn Vereinbarungen
über die Anpflanzungen auf
seinem Grundstück treffen,
beispielsweise, daß man selbst
eine Hecke entlang der
Grundstücksgrenze duldet, der
Nachbar sie aber nicht höher als
2,20 m wachsen läßt.
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Solche Vereinbarungen sind
grundsätzlich mündlich wirksam.
Aus Beweisgründen kann es sich
aber empfehlen, sie schriftlich
niederzulegen. Die Vereinbarung
bindet nur den Nachbarn, nicht
aber den, dem er etwa später
sein Grundstück verkauft. Man
kann auch für diesen Fall
Vorsorge treffen. Dann sollte
man sich aber von einem Notar
oder Rechtsanwalt beraten
lassen.
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Überhang
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Der Eigentümer eines Grundstücks
kann vom Nachbarn verlangen, daß
dieser Wurzeln und Zweige, die
über die Grundstücksgrenze
wachsen, beseitigt, wenn die
Wurzeln oder Zweige die
Benutzung des Grundstücks
beeinträchtigen (§ 1004 BGB).
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Der Eigentümer darf aber auch
zur Selbsthilfe greifen und die
Beseitigung selbst vornehmen,
bei Wurzeln sofort und bei
Zweigen, wenn er dem Besitzer
des Nachbargrundstücks eine
angemessene Frist zur
Beseitigung gesetzt hat und die
Beseitigung nicht innerhalb der
Frist erfolgt (§ 910 BGB).
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Viele Gemeinden haben gestützt
auf § 45 Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen
Baumschutzsatzungen erlassen,
nach denen bestimmte Bäume nicht
gefällt, geschädigt oder in
ihrem Aufbau wesentlich
verändert werden dürfen. Diese
Baumschutzsatzungen gehen den
gerade genannten Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches
vor. Bevor man daher vom
Nachbarn die Beseitigung von
Ästen oder Wurzelwerk verlangt
oder selbst Hand anlegt, sollte
man sich bei der Gemeinde
erkundigen, ob nicht eine
Baumschutzsatzung den Eingriff
verbietet.
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Früchte eines Baumes oder
Strauches, die von selbst auf
ein Nachbargrundstück fallen,
gehören dem Nachbarn. Bis zum
Abfallen gehören sie dem
Eigentümer des Grundstücks, auf
dem der Baum oder Strauch steht.
Nur er darf sie brechen (§ 911
BGB).
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Laub
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In den letzten Jahren ist immer
wieder die Frage aufgeworfen
worden, ob es ein Eigentümer
entschädigungslos hinnehmen muß,
daß das Laub von Nachbars Bäumen
auf sein Grundstück weht, oder
ob er vom Nachbarn Ersatz für
das Beseitigen des Laubes,
insbesondere auch, soweit es
Dachrinnen verstopft, verlangen
kann.
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Die Rechtsprechung ist in der
rechtlichen Beurteilung nicht
ganz einheitlich und stellt
häufig auf die Umstände des
jeweiligen Einzelfalles ab.
Einige Entscheidungen haben
einen Ersatzanspruch bejaht
(z.B. Oberlandesgericht
Karlsruhe NJW 1983, S.2886;
Landgericht Wiesbaden NJW 1979.
S.2617). Andere, insbesondere
auch jüngere Entscheidungen
haben den Ersatzanspruch
verneint (Landgericht Stuttgart
NJW 1980, S.2087 und NJW 1985,
S.2340; Landgericht Ulm NJW
1985.S.440, bestätigt durch
Oberlandesgericht Stuttgart NJW
1986, 5.2768).
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Quelle: Nach einerm Infoblatt
des Justizministers des Landes
Nordrhein-Westfalen, Referat für
Rechtsinformation und
Veröffentlichungen, Info 17/87
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Redaktion: Helmut Peters